Eine Mitarbeiterin arbeitete auf Abruf. Als sie keine Einsatzaufträge mehr erhielt, beantragte sie bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Taggelder. Die Kasse lehnte ab, weil sie unregelmässig gearbeitet habe. Deshalb liege kein Arbeitsausfall im Sinne des Gesetzes vor.
Bei Arbeit auf Abruf bestehe keine Garantie auf einen bestimmten Beschäftigungsumfang. Die Einsätze der Mitarbeiterin seien zu wenig konstant gewesen, um von einer bestimmten Arbeitszeit ausgehen zu können.
(Bundesgericht, Urteil 8C 778/2019 vom 11.3.2020)
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